Heute tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Demzufolge gilt für uns die 2G-Regel (s. CoronaSchVO vom 17. August 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung §4 Absatz 2).
Dies bedeutet für uns, dass ab einem Alter vom 16 Jahren nur noch vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen. Dies gilt auch für das Lehrpersonal. Es gilt die Maskenpflicht (mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske)).
Hier die uns betreffenden Details aus der oben genannten Verordnung:
§3 Absatz 1 „Maskenpflicht“:
„ An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen: […]
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, „
§4 Absatz 2 “ Zugangsbeschränkungen, Testpflicht“
„Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: […]
8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen, […]“
Die für uns zutreffenden Ausnahmen werden wie folgt beschrieben:
„- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis […] verfügen.“
Die folgenden Testnachweise sind in diesem Falle zulässig:
„Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen“
Wir müssen die Einhaltung der 2G-Regeln überprüfen. Hierzu heißt es in §4 Absatz 6:
„Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert KochInstitut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen“
Wir wünschen trotz der schwierigen Gesamtlage allen Schülerinnen und Schülern eine angenehme kommende Vorweihnachtszeit und bleibt bitte alle gesund!
Viele Grüße
Colette & Team