Suche
  • Ballett in Neuss
Suche Menü

Corona-Update zum 10.01.2022

Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern und deren Familien ganz herzlich ein den aktuellen Umständen entsprechendes frohes neues Jahr!

Leider hat sich die Situation nicht verbessert und wir müssen weiterhin sehr vorsichtig sein, da Omikron noch einmal deutlich ansteckender ist und sich in den nächsten Tagen und Wochen sehr stark ausbreiten wird.

Dies bedeutet für uns konkret:

Einführung der 2G+ – Regeln in NRW: Ab Montag, dem 10.01.2022, müssen alle Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind (wie bisher) und zusätzlich einen negativen Test vorweisen (Schnelltest max. 24 Stunden alt oder PCR Test, max. 48 Stunden alt).

Als weitere Maßnahmen zum Infektionsschutz haben wir seit dem Ende des letzten Jahres nun eine aktive Lüftung mit Wärmerückgewinnung, die die gesamte Luft des Ballettsaales mehrmals pro Stunde komplett aktiv austauscht.

Wir wünschen allen einen guten Start im neuen Jahr und bleibt bitte alle gesund …

Viele Grüße

Colette & Team

CORONA-Update zum 24.11.2021

Heute tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Demzufolge gilt für uns die 2G-Regel (s. CoronaSchVO vom 17. August 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung §4 Absatz 2).

Dies bedeutet für uns, dass ab einem Alter vom 16 Jahren nur noch vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen. Dies gilt auch für das Lehrpersonal. Es gilt die Maskenpflicht (mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske)).

Hier die uns betreffenden Details aus der oben genannten Verordnung:

§3 Absatz 1 „Maskenpflicht“:
An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen: […]
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,

§4 Absatz 2 “ Zugangsbeschränkungen, Testpflicht“
Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: […]
8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen, […]“

Die für uns zutreffenden Ausnahmen werden wie folgt beschrieben:
„- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis […] verfügen.“

Die folgenden Testnachweise sind in diesem Falle zulässig:
Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen“

Wir müssen die Einhaltung der 2G-Regeln überprüfen. Hierzu heißt es in §4 Absatz 6:
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert KochInstitut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen“

Wir wünschen trotz der schwierigen Gesamtlage allen Schülerinnen und Schülern eine angenehme kommende Vorweihnachtszeit und bleibt bitte alle gesund!

Viele Grüße
Colette & Team

NGZ berichtet über unsere Ballettschule …

Wir freuen uns sehr, dass die NGZ in ihrer heutigen Ausgabe ausführlich über unsere Schule berichtet. Der Artikel mit der Überschrift „Der späte Traum vom Tanz“ berichtet über den Einstieg in den Balletttanz im Erwachsenenalter („Ü30-Ballett“). Alle NGZ-Abonnenten haben Zugriff auf den Artikel unter https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/neuss-ballett-lernen-als-erwachsene-in-der-schule-colette-van-saarloos_aid-62323851

Viele Grüße Colette & Team

Ein frohes neues Jahr!

Auch im neuen Jahr bleiben leider die bekannten Einschränkungen im Hinblick auf den Präsenzunterricht. Daher bleiben wir bei dem aus dem letzten Jahr bekannten Vorgehen und unterrichten online zu den gewohnten Zeiten und mit den bekannten Einwahllinks. Der Start ist der 10 Januar 2021.

Wir wünschen allen einen guten Start in das neue Jahr und weiterhin viel Gesundheit.

Eure Colette & Team

CORONA-Update: Ab Montag, dem 02. November ausschließlich Online-Unterricht

In dem aktuellen Beschluss der Bundesregierung und Landesregierungen vom 28. Oktober 2020 heißt es:

„Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltungzuzuordnen sind, werden geschlossen.“
(Quelle: Seite 3, Ziffer 5 Link)

Dies bedeutet für uns, dass wir vorrübergehend keinen Präsenzunterricht mehr anbieten dürfen. Insofern bleiben die Räumlichkeiten der Ballettschule geschlossen, aber wir führen den Unterricht online fort. Für die Online-Teilnahme erhalten alle Schülerinnen und Schüler in den nächsten Tagen entsprechende Informationen per Email.

Auf der einen Seite bedauern wir dies natürlich sehr, sehen aber aufgrund der aktuellen Gefährdungslage die Kontaktbeschränkungen als alternativlos, auch wenn es unsere Schule direkt betrifft.

Bleiben Sie/bleibt gesund, wir halten Sie/Euch auf dem Laufenden.

Eure Colette & Team

Corona-Update zum 20. April:

In ihren Neuregelungen des Landes NRW zum 20. April heißt es:

„Weiterhin geschlossen bleiben: Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen.“ (Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus?from=mid1#0a57cfbb)

Damit müssen auch wir uns noch ein wenig gedulden und zumindest bis zum 03. Mai unseren Unterricht online fortführen. Die entsprechenden Uhrzeiten und Teilnahmelinks sind für die kommende Woche per Email versendet worden. Sollten Sie/Ihr dazu noch Fragen haben, melden/meldet Sie/Ihr sich/Euch bitte direkt bei Colette unter der Rufnummer 02131/276455. Wie bereits gesagt, Ihr/Euer Anspruch auf das Nachholen der Stunden vor Ort geht mit Ihrer/Eurer Online-Teilnahme nicht verloren.

Bleiben Sie/Ihr weiterhin gesund.

Corona-Update: Erlass der Landesregierung NRW

In einer Kabinettsitzung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Sonntag, 15. März 2020, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie beschlossen.

„Ab Dienstag […] sind Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich nicht mehr gestattet. […] Die Regelungen sollen zunächst bis zum 19. April 2020 gelten, analog zu den bereits am Freitag verfügten Schließungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Danach soll auf der Grundlage einer aktuellen Lage-Einschätzung des Robert-Koch-Instituts über das weitere Vorgehen entschieden werden.“ (Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus)

Damit bestätigt das Land NRW unsere vorsorgliche Entscheidung von Freitag den Unterricht bis zum Ende der Osterferien abzusagen. Wir werden den ausgefallenen Unterricht nachholen. Die entsprechenden Ausweichtermine werden noch rechtzeitig bekannt gegeben.

Ganz herzlich bedanken möchten wir Ihnen/ Euch für das verständnisvolle Feedback aus den mit Ihnen/ Euch geführten Telefonaten zu diesem Thema. Bitte bleiben Sie / Ihr gesund!
 

Corona: Ballettschule bleibt bis zum Ende der Osterferien geschlossen

Zum Schutze unserer Schülerinnen und Schüler als auch unserer Teammitglieder schließen wir uns der Entscheidung des Landes Nordrhein Westfalens die öffentlichen Schulen zu schließen an. Der Unterricht startet daher wieder am Montag, dem 20. April 2020. Die ausfallenden Stunden können die Schülerinnen und Schüler nachholen. Die Details hierzu werden in Kürze an die bei uns vorliegenden Emailadressen bzw. per Post versendet. Das gesamte Team wünscht allen Schülerinnen und Schülern und deren Familien trotz der widrigen Umstände erholsame Ostertage und bleiben Sie/ Ihr bitte gesund.